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Mitbestimmung in der Betriebsgastronomie

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Mitarbeitervertretung und Rechte der Mitarbeiter

In Deutschland gibt es in der Betriebsgastronomie Bestimmungen zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Ausbalancieren von Mitarbeitervertretung und -rechten

Effektive Strategien für Arbeitsplatzharmonie und rechtliche Konformität

Die Mitbestimmung zielt darauf ab, den Arbeitnehmern ein Mitspracherecht in bestimmten betrieblichen Angelegenheiten einzuräumen und ihre Interessen zu schützen. In der Betriebsgastronomie ist eine Form der Mitbestimmung die Beteiligung des Betriebsrats. Der Betriebsrat ist ein von den Arbeitnehmern gewähltes Gremium, das bestimmte Entscheidungen des Arbeitgebers überwachen und mitbestimmen kann. Dazu gehören beispielsweise Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und Entlohnung.

Eine weitere Form der Mitbestimmung ist das Recht zur Zustimmung bei betriebsbedingten Kündigungen. Hier muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung den Betriebsrat hinzuziehen und seine Zustimmung einholen.

Die Mitbestimmung in der Betriebsgastronomie ist ein wichtiger Schutzmechanismus für die Arbeitnehmer und trägt dazu bei, eine gerechte und faire Behandlung am Arbeitsplatz sicherzustellen.

Der Betriebsrat hat umfassende Mitbestimmungsrechte bei Eigenbetrieb gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere bei:

  • § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: Mitbestimmung bei Beginn und Ende der Arbeitszeiten sowie Pausenregelungen.

  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, z. B. Hygienestandards.

  • § 99 BetrVG: Mitbestimmung bei der Einstellung von Mitarbeitenden, einschließlich Zeitarbeitskräften.

Der Einsatz von Zeitarbeitskräften unterliegt speziellen rechtlichen Vorgaben:

  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): Sicherstellung, dass die Zeitarbeitskräfte nicht schlechter behandelt werden als Stammkräfte, insbesondere im Hinblick auf Lohn und Arbeitszeit.

  • § 14 Abs. 3 AÜG: Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat über den Einsatz von Zeitarbeitskräften zu informieren.

  • § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: Mitbestimmung bei der Entlohnung, soweit diese den Einsatzbereich betrifft.

Werkverträge:

  • Der Betriebsrat hat ein Informationsrecht gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG, um sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen der Werkvertragsbeschäftigten den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Betriebsvereinbarungen im Kontext der Betriebsgastronomie

Betriebsvereinbarungen im Kontext der Betriebsgastronomie betreffen Regelungen und Absprachen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat bezüglich der betriebseigenen Gastronomieeinrichtungen.

Eine Betriebsvereinbarung kann verschiedene Aspekte der Betriebsgastronomie regeln, wie zum Beispiel die Öffnungszeiten, das Speisen- und Getränkeangebot, die Preise, die Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in der Betriebsgastronomie sowie die Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Gestaltung des Angebots.

Betriebsvereinbarungen können die Arbeitsbedingungen und die Zufriedenheit der Beschäftigten in der Betriebsgastronomie verbessern, indem sie klare Regeln und Standards festlegen. Zudem können sie sicherstellen, dass die Interessen und Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Gestaltung des Angebots berücksichtigt werden.

Darüber hinaus tragen Betriebsvereinbarungen auch dazu bei, die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Betriebsgastronomie zu steigern, indem sie klare Vorgaben für das Angebot und die Arbeitsbedingungen festlegen.

Der Betriebsrat hat das Recht, an wirtschaftlichen Angelegenheiten der Betriebsgastronomie beteiligt zu werden.

Das bedeutet, dass der Betriebsrat in die Planung und Durchführung von Maßnahmen einbezogen werden muss, die das Betriebsrestaurant betreffen. Dazu gehören unter anderem die Kalkulation der Betriebsgastronomie, die Wahl des Caterers, die Gestaltung des Angebots und die Preisbildung.

Der Betriebsrat hat auch das Recht, sich über die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter im Betriebsrestaurant zu informieren und gegebenenfalls Verbesserungen zu fordern.

Des Weiteren hat ein Betriebsrat das Recht auf Mitbestimmung bei der Regelung der Öffnungszeiten und der Schließung des Betriebsrestaurants.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genauen Rechte und Pflichten des Betriebsrats von geltenden Gesetzen und Betriebsvereinbarungen abhängen.

Betriebsübergang nach § 613a

Ein Betriebsübergang nach Paragraf 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann in der Betriebsgastronomie vorkommen, wenn ein Unternehmen oder ein Teil davon verkauft, vermietet oder anderweitig übertragen wird.

Gemäß Paragraf 613a BGB gehen bei einem Betriebsübergang automatisch alle Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten auf den neuen Inhaber über. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer weiterhin bei dem neuen Unternehmen beschäftigt bleiben und ihre Arbeitsbedingungen, einschließlich Lohn und Gehalt, unverändert fortbestehen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Betriebsübergang keine Auswirkungen auf die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer hat. Diese Rechte bleiben unberührt und können auch gegenüber dem neuen Inhaber durchgesetzt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Betriebsübergang nach Paragraf 613a BGB in der Betriebsgastronomie eine wichtige Regelung für die Übertragung von Unternehmen und die Fortführung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten ist. Es sichert den Arbeitnehmern eine Kontinuität in ihren Arbeitsbedingungen und schützt ihre Rechte.