Equal Pay beim Einsatz von Zeitarbeitskräften
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Equal Pay beim Einsatz von Zeitarbeitskräften in der Betriebsgastronomie
Definition
Equal Pay bedeutet, dass Zeitarbeitnehmende, die über ein Verleihunternehmen in einem Betrieb eingesetzt werden, ab einer bestimmten Einsatzdauer den gleichen Lohn und vergleichbare Arbeitsbedingungen wie das Stammpersonal erhalten müssen, sofern sie gleichartige Tätigkeiten ausüben.
Rechtliche Grundlagen
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): § 8 Abs. 1 AÜG regelt, dass Zeitarbeitnehmende nach spätestens 9 Monaten Einsatzdauer im selben Betrieb Anspruch auf die gleiche Vergütung wie vergleichbare Stammbeschäftigte haben.
Abweichungen durch Tarifverträge: Branchenzuschlagstarifverträge erlauben eine stufenweise Annäherung an Equal Pay innerhalb der ersten 9 Monate.
Mitbestimmung nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG):
§ 80 BetrVG: Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer*innen geltenden Gesetze zu überwachen.
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung von Entlohnungsgrundsätzen.
§ 99 BetrVG: Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Zeitarbeitnehmenden.
Herausforderungen in der Betriebsgastronomie
Die Betriebsgastronomie bringt spezifische Herausforderungen mit sich, die den Einsatz von Zeitarbeitskräften und die Einhaltung von Equal Pay beeinflussen:
Saisonale Schwankungen
Veranstaltungen, Feiertage und saisonale Hochphasen führen zu einem erhöhten Personalbedarf, der oft durch Zeitarbeit gedeckt wird.
Kurze Einsatzzeiten erschweren die Anwendung der Equal-Pay-Regelung, da diese erst nach 9 Monaten verpflichtend wird.
Tarifliche Unterschiede
In der Gastronomie sind die Löhne stark von regionalen und branchenspezifischen Tarifverträgen geprägt.
Die Vergleichbarkeit von Zeitarbeitnehmenden und Stammpersonal kann durch unterschiedliche Tarifwerke erschwert werden.
Vergleichbarkeit der Tätigkeiten
Rechtliche Grundlage: Zeitarbeitnehmende haben Anspruch auf die gleiche Vergütung wie Stammbeschäftigte, sofern sie „gleichwertige Tätigkeiten“ ausüben (§ 8 AÜG).
Praktische Umsetzung: Erstellung transparenter Stellenbeschreibungen für alle Positionen in der Betriebsgastronomie.
Dokumentation der Tätigkeiten von Zeitarbeitnehmenden zur besseren Vergleichbarkeit.
Anwendung von Branchenzuschlagstarifverträgen
Branchenzuschlagstarifverträge ermöglichen eine stufenweise Annäherung an Equal Pay:
Beispiel: Ein Zeitarbeitnehmender erhält nach 6 Wochen einen ersten Zuschlag, der sich in regelmäßigen Abständen bis zum Equal Pay nach 9 Monaten erhöht.
Praxis: Regelmäßige Überprüfung der Lohnabrechnungen durch die Personalabteilung und den Betriebsrat.
Einhaltung der Überlassungshöchstdauer
Nach § 1 Abs. 1b AÜG dürfen Zeitarbeitnehmende höchstens 18 Monate im selben Betrieb eingesetzt werden.
Praxis: Einführung eines digitalen Überwachungssystems, um Einsatzzeiten zu dokumentieren und rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Prüfung von Verträgen: Der Betriebsrat hat das Recht, Verträge mit Zeitarbeitsfirmen einzusehen und auf die Einhaltung der Equal-Pay-Regelung zu achten.
Kontrolle der Einhaltung: Regelmäßige Berichte der Personalabteilung an den Betriebsrat, um Transparenz zu schaffen.
Klare vertragliche Regelungen
Vereinbarungen mit Zeitarbeitsfirmen sollten ausdrücklich die Einhaltung von Equal Pay und die Anwendung von Branchenzuschlägen regeln.
Vertragsstrafen für Zeitarbeitsfirmen bei Verstößen können die Einhaltung fördern.
Stellenbewertungen und Entgelttransparenz
Einführung eines einheitlichen Bewertungs- und Eingruppierungssystems, das die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten erleichtert.
Regelmäßige Überprüfung, ob Zeitarbeitnehmende korrekt eingruppiert sind.
Fairness und Motivation
Faire Vergütung stärkt das Zugehörigkeitsgefühl und die Motivation der Zeitarbeitnehmenden.
Zufriedene Mitarbeitende arbeiten effizienter und tragen zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.
Vermeidung von Konflikten
Transparente Lohnregelungen und die Einhaltung von Equal Pay reduzieren Spannungen zwischen Stammpersonal und Zeitarbeitnehmenden.
Rechtliche Folgen
Bußgelder: Verstöße gegen § 8 AÜG können mit Geldstrafen von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Nachforderungen: Zeitarbeitnehmende können rückwirkend die Differenz zu Equal Pay geltend machen.