Küchen
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Küchen
Gewerblich genutzte Küchen sind sensible Arbeitsbereiche. In Restaurants, Hotelküchen oder Großküchen werden Lebensmittel gelagert, vorbereitet, gekocht und portioniert. Die Betreiber solcher Einrichtungen tragen im Rahmen des Facility Managements eine besondere Verantwortung, weil hygienische und technische Mängel unmittelbar die Gesundheit von Mitarbeitern und Gästen gefährden können. Die Betreiberpflichten verdeutlichen, dass Küchen in Gastronomie, Hotellerie und Großküchen hohen Anforderungen an Hygiene, Sicherheit und bauliche Gestaltung unterliegen. Rechtsgrundlagen wie die EU‑Verordnung (EG) 852/2004 und die DGUV‑Regel 110‑003 bilden den Rahmen für ein ganzheitliches Facility‑Management, das vom sauberen und funktionalen Baukörper über die sichere Geräteausstattung und Trinkwasserversorgung bis hin zu Schulung, Dokumentation und Risikomanagement reicht. Mit einem systematischen Hygiene‑ und Instandhaltungskonzept lassen sich Lebensmittelkontaminationen und Arbeitsunfälle wirksam verhindern. Die Umsetzung der Anforderungen erfordert Zusammenarbeit zwischen Betreiber, Facility‑Management‑Team, Beschäftigten und externen Dienstleistern. Moderne Entwicklungen wie digitale Kontrollsysteme, Sensornetzwerke zur Temperatur‑ und Feuchtigkeitsüberwachung, intelligente Lüftungsanlagen und vorausschauende Wartung (Predictive Maintenance) können die Einhaltung der Vorgaben unterstützen und die Betriebssicherheit erhöhen. Die konsequente Umsetzung der Betreiberpflichten stärkt das Vertrauen der Gäste, schützt die Gesundheit der Mitarbeiter und sichert die Wirtschaftlichkeit des Betriebes.
Ziel ist es, sichere Prozesse für die Zubereitung und Ausgabe von Speisen zu gewährleisten, hygienische Arbeitsbedingungen zu schaffen, Vorgaben der Unfallversicherungsträger umzusetzen und durch systematisches Facility Management den störungsfreien Betrieb sicherzustellen.
Sicherer und hygienischer Betrieb von Großküchen
- Rechtlicher
- Anwendungsbereich
- Betreiberpflichten
- Zubereitungsräumen
- Wasserversorgung
- Sicherheit
- Raumanforderungen
- Überwachung
- Nachweisführung
- Kennzahlen
- Schulung
- Risiko
- Vertragliche
- Schnittstelle
Rechtlicher Rahmen und Normen- EU‑Verordnung (EG) 852/2004 – Hygieneverordnung
Die Verordnung (EG) 852/2004 über die Hygiene von Lebensmitteln legt für alle Stufen der Lebensmittelherstellung – insbesondere für Einrichtungen, in denen Lebensmittel gehandhabt werden – allgemeine Hygieneanforderungen fest. Sie definiert im Anhang II verschiedene Kapitel, die für Küchen relevant sind. Kapitel I verpflichtet Betreiber, Lebensmittelbetriebe in sauberem Zustand zu halten und so zu gestalten, dass Reinigung, Desinfektion und Wartung möglich sind. Oberflächen dürfen nicht mit giftigen Materialien in Berührung kommen, müssen widerstandsfähig und leicht zu reinigen sein. Weiterhin sind ausreichend Handwaschbecken mit warmem und kaltem Wasser und Hygienetrocknung bereitzustellen, und es muss für ausreichende Belüftung und Beleuchtung gesorgt werden. Kapitel II regelt die Anforderungen an Räume, in denen Lebensmittel vorbereitet, behandelt oder verarbeitet werden; Böden, Wände und Decken müssen aus nicht absorbierenden, glatten und leicht zu desinfizierenden Materialien bestehen. Kapitel VII betrifft die Wasserversorgung: Für alle Prozesse ist Trinkwasser zu verwenden; nicht trinkbares Wasser darf nur in getrennten, gekennzeichneten Kreisläufen eingesetzt werden und darf nicht in das Trinkwassersystem zurückfließen. Zur Vermeidung von Kontaminationen müssen Eis, Dampf und Kühlwasser aus hygienisch einwandfreiem Wasser gewonnen werden. Kapitel VIII verpflichtet alle in der Küche tätigen Personen zur Einhaltung persönlicher Hygiene und zum Tragen sauberer Schutzkleidung. Kapitel IX und X formulieren Anforderungen an Rohstoffe, Lagerbedingungen sowie an die Verpackung und Verhinderung von Schädlingsbefall. Kapitel XII legt fest, dass Lebensmittelunternehmen ihr Personal in Fragen der Lebensmittelhygiene angemessen schulen müssen.
DGUV‑Regel 110‑002 (heute DGUV‑Regel 110‑003) – Arbeitsschutz in Küchenbetrieben
Die Berufsgenossenschaftliche Regel DGUV 110‑002 (früher BGR 111, inzwischen durch die Branchenregel 110‑003 abgelöst) konkretisiert die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für Küchenbetriebe und bietet praxisnahe Empfehlungen für Präventionsmaßnahmen. Sie gilt für alle Unternehmen, die gewerblich Speisen zubereiten, darunter Gastronomie‑ und Hotelküchen, Großküchen, Kantinen und Schul‑ oder Pflegeeinrichtungsküchen. Die Regel betont, dass Unternehmer dafür verantwortlich sind, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Abschnitt 3.1 verpflichtet Betreiber, sicherzustellen, dass Küchen, Geräte und Anlagen den geltenden Vorschriften und dem Stand der Technik entsprechen. Hierzu gehört die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, die Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung, die Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen und die regelmäßige Wartung. Abschnitt 3.2.1 beschreibt die baulichen Anforderungen an Küchenarbeitsräume: ausreichender Bewegungsraum (Mindestraumtiefe und ‑breite 1 m, größere Flächen je nach Tätigkeit), rutschhemmende Fußböden mit definierter R‑Wert‑Klasse (z. B. R12 V4 für Großküchen), glatte und hygienische Oberflächen, ergonomische Arbeitshöhen sowie ausreichende Beleuchtungsstärke von 500 Lux an Arbeitsplätzen. Ebenso werden Anforderungen an Lüftungsanlagen, Brand- und Arbeitsschutz beschrieben; Wärme‑ und Feuchtelasten müssen durch Abluftanlagen abgeführt werden, und Hauben müssen ausreichenden Überstand haben. Die Regel weist außerdem auf die Bedeutung einer systematischen Instandhaltungsstrategie hin, um ungeplante Ausfälle zu verhindern und die Sicherheit von Maschinen zu gewährleisten.
Anwendungsbereich und betroffene Anlagen
Die Betreiberpflichten gelten für alle Küchenbetriebe in Gastronomie und Hotellerie (Restaurant‑ und Hotelküchen), für Großküchen in Kantinen, Betriebsrestaurants, Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeheimen und schulischen Einrichtungen sowie für Catering‑Küchen und Systemgastronomie. Dazu zählen die Vorbereitungs‑, Koch‑ und Ausgabezonen, Spülküchen, Lagerräume für trockene, gekühlte und gefrorene Lebensmittel, Anlieferungs‑ und Warenkontrollbereiche, Personalhygiene‑ und Umkleideräume. Zum technischen Systembestand gehören Lüftungs‑ und Abluftanlagen, Trink‑ und Abwasserleitungen, Fettabscheider, Wasseraufbereitung, Kälte‑ und Wärmetechnik, Brand‑ und Sicherheitsanlagen (Feuerlösch‑ und Sprinkleranlagen), Gas‑ und Elektroinstallationen, Not‑ und Sicherheitsbeleuchtung, Abfall‑ und Entsorgungsanlagen sowie Schädlingsbekämpfungssysteme. Der organisatorische Rahmen umfasst Reinigungs‑ und Desinfektionsprogramme, Wartung und Instandhaltung, Personalqualifikation sowie Notfall‑ und Krisenmanagement.
Betreiberpflichten – Allgemeine Hygieneanforderungen (Annex II Kapitel I)
Die grundlegende hygienische Beschaffenheit der Betriebsstätte bildet die Basis für sichere Lebensmittelproduktion. Betreiber müssen die Küche in einem sauberen und gepflegten Zustand halten und so planen, dass Schmutzansammlungen vermieden und Reinigungs‑ und Desinfektionsarbeiten problemlos möglich sind. Gebäude und Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass Kreuzkontaminationen verhindert werden, Kontakt mit giftigen Materialien ausgeschlossen ist und Kondenswasser oder Schimmelbildung an Oberflächen vermieden wird. Ausreichende sanitäre Einrichtungen (Toiletten, Waschgelegenheiten) sind getrennt von Lebensmittelbereichen einzurichten. Waschbecken zum Händewaschen müssen mit warmem und kaltem Trinkwasser, Hautreinigungsmitteln und hygienischen Trockenvorrichtungen ausgestattet sein; Handwaschstationen für Lebensmittel (z. B. Gemüse‑Waschbecken) müssen getrennt vorhanden sein. Eine wirksame Be‑ und Entlüftung soll die Bildung von Feuchtigkeit und Schadstoffen im Raum verhindern, und die Beleuchtung muss natürlich oder künstlich ausreichend sein. Für Abfall und Nebenprodukte sind dicht schließende Behälter zu verwenden, um Schädlinge fernzuhalten. Chemische Reinigungs‑ und Desinfektionsmittel dürfen nicht im Lebensmittelbereich gelagert werden.
Allgemeine Hygienestandards
| Anforderung | Umsetzung | Nachweis / Kontrolle |
|---|---|---|
| Sauberkeit und Instandhaltung der Betriebsstätte | Tägliche Reinigung und wöchentliche Grundreinigung; Desinfektionspläne mit definierten Intervallen | Reinigungs‑ und Desinfektionsprotokolle, Audits |
| Geeignete Oberflächen | Verwendung von glatten, korrosionsbeständigen, nicht toxischen Materialien für Böden, Wände und Arbeitsflächen | Bestandsdokumentation, Bauakten, Stichprobenprüfungen |
| Abfallmanagement | Geschlossene Abfallbehälter, getrennte Lagerung von organischem Abfall und Verpackungen | Abfalllogbuch, Inspektionsberichte |
| Sanitäre Einrichtungen | Ausreichende Anzahl von Toiletten und Handwaschbecken mit warmem/kalten Wasser und Hygienetrocknung | Begehungen, Wartungsprotokolle |
| Belüftung und Beleuchtung | Mechanische Abluftanlagen, regelmäßige Filterreinigung; 500 Lux Arbeitsbeleuchtung | Messprotokolle, Wartungsberichte |
| Lagerung von Chemikalien | Getrennte, gekennzeichnete Lagerräume für Reinigungsmittel | Sicherheitsdatenblätter, Unterweisungsnachweise |
Betreiberpflichten – Hygiene in Zubereitungsräumen (Annex II Kapitel II)
In Räumen zur Lebensmittelzubereitung muss die bauliche Gestaltung gute Hygienepraxis ermöglichen. Fußböden und Wände müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren sein; die Verordnung fordert den Einsatz von wasserdichten, nicht saugenden, abwischbaren und ungiftigen Materialien. Decken und Überkopfinstallationen müssen so konstruiert sein, dass sich weder Schmutz noch Kondenswasser oder Schimmel bilden. Fenster und Türen sind so auszuführen, dass keine Kontamination von außen eindringen kann; zu öffnende Fenster benötigen herausnehmbare Insektenschutzgitter. Arbeitsabläufe in der Küche sollten durch räumliche Trennung oder zeitliche Reihenfolge so gestaltet werden, dass Rohwaren (z. B. rohes Fleisch) und verzehrfertige Speisen nicht in Kontakt kommen. Handwaschstationen mit Seife und hygienischer Trocknung müssen in den unmittelbaren Arbeitsbereichen vorhanden sein; dabei sind die Einrichtungen für Handhygiene von solchen zum Waschen von Lebensmitteln zu unterscheiden. Um Schädlingsbefall zu verhindern, sind bauliche Abdichtungen, engmaschige Gitter und regelmäßige Kontrollen vorzusehen. Die Küchenleitung hat einen Schädlingsbekämpfungsplan zu erstellen und erforderliche Fachfirmen zu beauftragen.
Betreiberpflichten – Hygienische Wasserversorgung (Annex II Kapitel VII)
Wasser ist eine potenzielle Kontaminationsquelle; deshalb fordert die EU‑Verordnung einwandfreie Trinkwasserqualität für alle Prozesse, die mit Lebensmitteln in Kontakt stehen. Es muss eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser vorhanden sein. Nicht trinkbares Wasser (z. B. für Feuerlöschleitungen, Kühlung oder ähnliche Prozesse) ist in einem separaten und klar gekennzeichneten System zu führen und darf nicht mit dem Trinkwassernetz in Verbindung stehen oder rückfließen. Wiederverwendetes oder recyceltes Wasser darf keine Gefahr der Kontamination darstellen; es muss den gleichen Qualitätsstandards entsprechen wie Trinkwasser oder in Abstimmung mit der zuständigen Behörde eingesetzt werden. Eis, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt, sowie Dampf zur direkten Einwirkung auf Lebensmittel müssen aus Trinkwasser hergestellt werden. Betreiber sind verpflichtet, regelmäßige Wasseranalysen durch anerkannte Labore durchführen zu lassen. Abhängig von der Größe des Betriebs empfehlen sich vierteljährliche mikrobiologische und chemische Untersuchungen; die Ergebnisse werden dokumentiert und dienen als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden. Zur Vermeidung von Rückfluss sind Rückflussverhinderer oder Systemtrenner an kritischen Entnahmestellen zu installieren.
Pflichten zur Wasserversorgung
| Verpflichtung | Kontrollmethode | Häufigkeit | Zuständigkeit |
|---|---|---|---|
| Sicherstellung der Trinkwasserqualität | Mikrobiologische/chemische Analyse durch akkreditiertes Labor | Vierteljährlich | Facility‑Manager/HSE‑Beauftragter |
| Trennung von Trink‑ und Betriebswasser | Installation und Prüfung von Rückflussverhinderern und Systemtrennern | Jährlich | Technische Dienste |
| Dokumentation der Wassernutzung | Erfassung von Entnahme‑ und Probenahmepunkten in einem Wasserbuch | Kontinuierlich | Compliance‑Manager |
| Wartung der Wasserinstallationen | Sicht‑ und Dichtheitsprüfung, Austausch von Filtermedien | Halbjährlich | Haustechnik |
Betreiberpflichten – Sicherheit von Geräten und Anlagen (DGUV § 3.1)
Die Sicherheit von Küchenmaschinen, Kochgeräten, Lüftungsanlagen und der gesamten technischen Infrastruktur liegt in der Verantwortung des Betreibers. Alle Geräte müssen den gesetzlichen Anforderungen (BetrSichV, DIN‑ und EN‑Normen) entsprechen und in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Dies beinhaltet das regelmäßige Prüfen von Schutzvorrichtungen, Not‑Aus‑Schaltern und elektrischen Sicherheitseinrichtungen sowie die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz. Defekte oder abgenutzte Teile müssen umgehend instand gesetzt oder ausgetauscht werden, um Unfälle zu vermeiden. Die DGUV‑Regel fordert, dass Wartungs‑ und Reparaturarbeiten ausschließlich von geschultem Fachpersonal durchgeführt werden. Manipulationen an Sicherheitseinrichtungen sind zu untersagen und in Arbeitsanweisungen zu verbieten. Bei der Planung neuer Küchen oder bei Umbauten ist eine zentrale Netztrenneinrichtung vorzusehen, mit der im Notfall (z. B. Fritteusenbrand) die Energiezufuhr zu Wärmegeräten schnell getrennt werden kann. Betreiber müssen ferner sicherstellen, dass Messer, Schneidmaschinen und andere gefährliche Arbeitsmittel mit Schutzvorrichtungen ausgestattet sind und dass Beschäftigte schnitthemmende Handschuhe sowie persönliche Schutzausrüstung tragen.
Betreiberpflichten – Bau‑ und Raumanforderungen (DGUV § 3.2.1)- Bewegungsflächen und Ergonomie
Küchenräume müssen ausreichend groß sein, um sichere Arbeitsabläufe zu ermöglichen. Die DGUV‑Regel schreibt vor, dass Bewegungsflächen mindestens 1 m tief und breit sein müssen und bei Bedarf größer dimensioniert werden sollen. Arbeitsplätze müssen ergonomisch gestaltet sein, beispielsweise durch höhenverstellbare Arbeitstische und die Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel, um körperliche Belastungen zu reduzieren.
Rutschhemmende Böden
Die Auswahl des Bodenbelags richtet sich nach dem Arbeitsbereich und der Menge der auftretenden gleitfördernden Stoffe. Für Großküchen der Gemeinschaftsverpflegung sind rutschhemmende Fußböden der Klasse R12 V4 vorgeschrieben, für gastronomische Hotel‑ und Restaurantküchen sowie Spülräume mindestens R12 bzw. R12 V4. Auftau‑ und Anwärmküchen sowie Kaffeeküchen benötigen Beläge der Klasse R10 oder R11. An Übergangsstellen zwischen Bereichen sollten Bodenbeläge maximal eine R‑Gruppe differieren, um Stolpergefahren zu vermeiden. Bodengefälle müssen so angelegt sein, dass Flüssigkeiten über Abläufe sicher abgeführt werden. Ablauföffnungen müssen die gleiche Rutschhemmung wie der umliegende Boden aufweisen.
Beleuchtung, Lüftung und Brand- sowie Zugangssicherheit
Die Beleuchtungsstärke an Küchenarbeitsplätzen sollte gemäß DGUV‑Empfehlung mindestens 500 Lux betragen. Für Not‑ und Sicherheitsbeleuchtung sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Lüftungsanlagen müssen wirksam Wärme‑, Feuchte‑ und Schadstofflasten aus dem Arbeitsbereich abführen. Die Abluft darf nicht als Zuluft genutzt werden, d. h. Rückführung von Küchenabluft ist unzulässig. Ablufthauben müssen einen ausreichenden Überstand (mindestens 0,3 m bei 2,1 m Montagehöhe) über den Küchengeräten aufweisen und mit Aerosolabscheidern ausgestattet sein. Zur Erhöhung des Brandschutzes ist die Installation zentraler Netztrenneinrichtungen und die Einbindung in Brandmeldesysteme erforderlich. Flucht‑ und Rettungswege müssen frei gehalten werden, Treppen und Verkehrswege rutschhemmend und beleuchtet sein. Für Reinigungs‑ und Wartungsarbeiten an hochgelegenen Einrichtungen sind standsichere Aufstiegshilfen zu verwenden.
Bauliche Standards für Küchenarbeitsräume
| Anforderung | Technische Maßnahme | Dokumentation |
|---|---|---|
| Bewegungsflächen | Mindestens 1 m tiefe und breite Bewegungszone; bei Bedarf größer dimensioniert | Planungsunterlagen, Begehungsprotokolle |
| Rutschhemmung | Fußbodenbeläge entsprechend R‑Gruppe (z. B. R12 V4 in Großküchen) und ausreichender Verdrängungsraum | Materialnachweise, Wartungsberichte |
| Beleuchtung | Arbeitsbeleuchtung ≥ 500 Lux, blendfrei; Sicherheitsbeleuchtung in Nebenräumen | Beleuchtungsmessungen, Wartungsliste |
| Lüftung | Dimensionierte Abluftanlage mit ausreichendem Haubenüberstand und Aerosolabscheidern; keine Rückführung der Abluft | Prüfprotokolle, Wartungsdokumentation |
| Brand‑ und Fluchtwege | Installierte Netztrennschalter, Brandmeldesysteme, freie Rettungswege | Brandschutzkonzept, Prüfberichte |
Überwachung, Inspektion und Instandhaltung
Ein wirksames Hygiene‑ und Sicherheitsmanagement erfordert regelmäßige Überprüfungen. Betreiber müssen ein internes Auditprogramm etablieren, das die Einhaltung der Reinigungsvorgaben, den Zustand der Hygieneräume und die Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen bewertet. Zusätzlich sollten externe Hygienekontrollen durch akkreditierte Labore oder Sachverständige erfolgen. Die DGUV‑Regel betont, dass Maschinen, Geräte und bauliche Einrichtungen gemäß Wartungsplänen instand gehalten werden müssen, um Ausfälle und Gefährdungen zu vermeiden. Durch vorbeugende Instandhaltung lässt sich das Auftreten unerwarteter Defekte minimieren, und durch regelmäßige Prüfung der Schutzvorrichtungen wird Manipulationen vorgebeugt. Abweichungen von vorgeschriebenen Parametern (z. B. Beleuchtungsstärke, Luftwechselrate, Wasserqualität) sind zu dokumentieren, zu analysieren und durch Maßnahmen abzustellen.
Dokumentation und Nachweisführung
Transparente Aufzeichnungen sind Voraussetzung für die Nachweisführung gegenüber Behörden und Versicherern.
Pflichtdokumente sind:
HACCP‑Unterlagen: Gefahrenanalyse, Festlegung kritischer Kontrollpunkte, Überwachungspläne, Korrekturmaßnahmen.
Reinigungs‑ und Desinfektionsprotokolle: Tages‑ und Wochenpläne, eingesetzte Mittel, verantwortliche Personen.
Wartungs‑ und Prüfaufzeichnungen: Wartungsintervalle, Prüfberichte für Maschinen, Lüftungsanlagen, Kälte‑ und Wärmetechnik, Fettabscheider.
Laborberichte zur Trinkwasserqualität, Kühlkettenüberwachung und mikrobiologischen Prüfungen von Oberflächen.
Schulungsnachweise: Teilnahmebescheinigungen für Hygieneschulungen, Arbeitssicherheitstraining und spezielle Fortbildungen (z. B. HACCP, Allergene).
Schädlingsbekämpfungsprotokolle: Monitoringberichte, Maßnahmenpläne und Einsatznachweise von Fachfirmen.
Leistungsüberwachung und Kennzahlen
Die Leistungsfähigkeit des Hygienesystems lässt sich anhand von Key Performance Indicators (KPI) überwachen.
Wichtige Kennzahlen sind:
Hygieneaudit‑Konformität: Anteil der internen und externen Audits ohne kritische Beanstandungen. Ziel: 100 % positive Audits.
Termintreue bei der Wartung: Anteil der Geräte und Anlagen, die gemäß Wartungsplan geprüft wurden. Ziel: ≥ 95 %.
Reaktionszeit bei Abweichungen: Zeitdauer zwischen der Feststellung einer Abweichung und der Einleitung von Korrekturmaßnahmen. Ziel: ≤ 48 Stunden.
Schulungsteilnahme: Prozentsatz der Beschäftigten mit aktueller Hygieneschulung. Ziel: 100 %.
Übersicht der KPIs
| KPI | Zielwert | Überwachungsinstrument | Reporting |
|---|---|---|---|
| Hygieneaudit‑Konformität | 100 % | Auditberichte, Checklisten | Vierteljährlich |
| Wartungstermine eingehalten | ≥ 95 % | Computerized Maintenance Management System (CMMS) | Monatlich |
| Reaktionszeit auf Abweichungen | ≤ 48 h | Service‑Logbücher | Wöchentlich |
| Schulungsquote Personal | 100 % | Schulungsdatenbank | Jährlich |
Schulung und Unterweisung
Ein wesentlicher Baustein des Hygienesystems ist die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gemäß Kapitel XII der EU‑Verordnung sind Lebensmittelbetriebe verpflichtet, alle Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, in der Lebensmittelhygiene zu schulen. Die Schulungsinhalte umfassen mikrobiologische Grundlagen, persönliche Hygiene, Reinigung und Desinfektion, Lagerung und Temperaturkontrolle, Allergene sowie Verhalten im Krankheitsfall. Beschäftigte müssen wissen, dass sie bei Erkrankungen mit Durchfall, Erbrechen, Hautinfektionen oder anderen über Lebensmittel übertragbaren Krankheiten nicht arbeiten dürfen und dies sofort melden müssen. Neben der Erstunterweisung bei Arbeitsaufnahme empfiehlt sich eine jährliche Auffrischung. Spezielle Trainings sind für HACCP‑Verantwortliche, für den Umgang mit Gefahrstoffen (Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel) und für Notfallmaßnahmen erforderlich. Die DGUV‑Regel hebt zudem die Bedeutung der Unterweisung im sicheren Umgang mit Maschinen hervor, einschließlich des Tragens persönlicher Schutzausrüstung und des korrekten Einsatzes von Stopfern an Schneidemaschinen. Alle Schulungen sind zu dokumentieren, und Prüfungen sollen sicherstellen, dass das Gelernte verstanden und umgesetzt wird.
Risiko‑ und Notfallmanagement
Risikomanagement umfasst die Identifikation, Bewertung und Steuerung potenzieller Gefahrenquellen. Wichtige Risiken in Küchen sind mikrobiologische Kontaminationen, unsichere Temperaturführung, Kreuzkontamination zwischen Rohware und verzehrfertigen Produkten, Ausfall kritischer Anlagen (z. B. Kühlgeräte oder Lüftungsanlagen), Schädlingsbefall, sowie Arbeitsunfälle wie Schnitt‑, Verbrennungs‑ oder Rutschunfälle. Betreiber müssen Notfallpläne vorhalten, die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und Maßnahmen im Störfall definieren. Dazu gehören Ersatzmaßnahmen bei Ausfall der Wasserversorgung oder von Kochgeräten, Notfallreinigung bei Kontamination, sowie ein Krisenkommunikationsplan, um Gesundheitsbehörden und Gäste rechtzeitig zu informieren. Redundante technische Systeme (z. B. doppelte Kühlaggregate), Notstromversorgung und Verträge mit Servicefirmen für schnelle Reparaturen erhöhen die Ausfallsicherheit. Eine enge Zusammenarbeit mit Schädlingsbekämpfungsdienstleistern stellt sicher, dass bei Befall sofort reagiert wird und der Betrieb nicht längerfristig beeinträchtigt wird.
Vertragliche Integration
Hygiene‑ und Sicherheitsanforderungen müssen in Facility‑Management‑Dienstleistungsverträge integriert werden. Betreiber sollten in Leistungsbeschreibungen festlegen, welche Reinigungs‑ und Desinfektionsmaßnahmen durch externe Dienstleister zu erbringen sind, welche Wartungen erfolgen und wie oft Berichte zu übergeben sind. Service Level Agreements (SLA) definieren quantitative Ziele (z. B. maximale Antwortzeit, Häufigkeit der Grundreinigung, Standzeiten der Lüftungsfilter) und legen Sanktionen bei Nicht‑Erfüllung fest. Verträge sollten Haftungsregelungen für Verstöße gegen Lebensmittelhygiene oder Arbeitsschutz enthalten. Darüber hinaus sind Versicherungen abzuschließen, die Risiken aus Lebensmittelinfektionen, Betriebsunterbrechungen und Arbeitsunfällen abdecken.
Schnittstelle zu Behörden und Überwachung
Küchenbetreiber unterliegen der Aufsicht von Gesundheitsämtern, Lebensmittelüberwachungsbehörden und Unfallversicherungsträgern. Behörden können Einsicht in HACCP‑Aufzeichnungen, Reinigungspläne, Wartungs‑ und Laborberichte verlangen. Betreiber müssen den Prüfern den Zugang zu Räumlichkeiten und Dokumenten ermöglichen und festgestellte Abweichungen fristgerecht abstellen. Die DGUV‑Regel weist darauf hin, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben auch gegenüber der Berufsgenossenschaft nachzuweisen ist; Empfehlungen der Prüfer sind umzusetzen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Behörden verbessert die Rechtssicherheit und verringert das Risiko von Betriebsunterbrechungen.
