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Küchenausstattung

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Küchenausstattung

Küchenausstattung

Die Betreiberpflichten im Bereich der Küchenausstattung sind im EU-Lebensmittelhygienerecht und in deutschen Arbeitsschutzvorschriften klar geregelt. Ein professionelles Facility Management beachtet diese Vorgaben durch strukturierte Prozesse: Es gewährleistet die regelmäßige Reinigung und Wartung der Geräte, zieht qualifizierte Fachkräfte hinzu und schult das Personal kontinuierlich. Die Einbindung dieser Aufgaben in die FM-Verträge sichert die Verantwortlichkeit und Transparenz gegenüber dem Auftraggeber. So tragen Hygienestandards und Arbeitsschutzmaßnahmen gemeinsam dazu bei, die Lebensmittelsicherheit sowie den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter zu gewährleisten und Betriebsabläufe zuverlässig aufrechtzuerhalten.

Grundlage sind insbesondere die EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und einschlägige deutsche Arbeitsschutzvorschriften (z. B. DGUV-Regel 110-002) sowie anerkannte technische Regeln. Ziel ist die Gewährleistung von Lebensmittelsicherheit, Gesundheitsschutz und rechtlicher Compliance im Facility Management.

Technische Standards und Pflege der Küchenausstattung

Rechtlicher und regulatorischer Rahmen

Nach der VO (EG) Nr. 852/2004, Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V müssen Geräte und Einrichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, so gestaltet und instand gehalten werden, dass Verunreinigungen vermieden werden. Dies umfasst Anforderungen an Hygiene, Materialbeschaffenheit und Reinigung. Oberflächen sollen nicht toxisch sein, leicht zu reinigen und resistent gegen Korrosion. Insbesondere hat der Betreiber sicherzustellen, dass Einrichtungsteile regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden, um Kreuzkontaminationen zu verhindern.

Ergänzend regelt die DGUV-Regel 110-002 „Arbeiten in Küchenbetrieben“ (ehemals BGR 111, Abschnitt 3.1) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Küchen. Demnach müssen Küchenräume, Arbeitsmittel und Geräte nach dem Stand der Technik ausgelegt sein. Technische Regeln (z.B. DIN-Normen oder staatliche Arbeitsschutzvorschriften) sind zu beachten. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie ein vergleichbar hohes Sicherheitsniveau gewährleisten. So verpflichtet die DGUV-Regel dazu, ergonomische Anforderungen zu erfüllen und Risiken wie Verbrennungen, Rutschen oder Schnittverletzungen zu minimieren.

Geltungsbereich der Geräte und Anlagen

Zur Küchenausstattung zählen alle Geräte, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsflächen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder im Küchenbetrieb eingesetzt werden.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Kochgeräte wie Herde, Öfen, Kessel und Fritteusen, sowohl fest installierte als auch mobile Varianten.

  • Spülmaschinen und Waschbecken inklusive zugehöriger Anschlüsse.

  • Kühl- und Gefriergeräte (Kühlzellen, -schränke, Tiefkühltruhen) zur Lagerung von Lebensmitteln.

  • Arbeitsflächen und Möbel wie Arbeitstische, Schneidbretter, Spülbereiche und Regale.

  • Küchenutensilien (Töpfe, Pfannen, Besteck, Schneidgeräte) sowie Transportwagen und Behälter.

Es ist wichtig, zwischen fest installierten Anlagen (z. B. Großkücheneinrichtungen, Kühlmöbel) und mobilen Geräten (Transportwagen, Kaffeemaschinen) zu unterscheiden. Alle Geräte sollten im Anlagenverzeichnis des Gebäudes erfasst werden und in den planmäßigen Instandhaltungs- und Reinigungsplan einbezogen sein. Dieser Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Gastronomiebereiche des Industriegebäudes – von Kantinen und Betriebsrestaurants bis zu Cafeterien und Cateringküchen – in denen Lebensmittel zubereitet oder ausgegeben werden.

Pflichten des Betreibers nach VO (EG) 852/2004- Gemäß VO (EG) Nr. 852/2004 obliegen dem Betreiber einer Küche verschiedene Hygieneanforderungen:

  • Hygienestandards: Flächen und Geräte, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden. Das bedeutet unter anderem, dass alle Oberflächen glatt, porenfrei und leicht zu reinigen sein müssen. Materialien wie Edelstahl oder lebensmittelechtes Kunststoff sind zu verwenden. Sie dürfen keine Schadstoffe abgeben und müssen gegen Korrosion unempfindlich sein. Durch die richtige Auswahl von Materialien und Ausrüstungen soll jede Kontaminationsquelle ausgeschlossen werden (z.B. keine Rostbildung, keine biologischen Rückstände auf Holzteilen). Außerdem sind geeignete Anordnungen zu treffen, um Kreuzkontamination zu vermeiden – etwa separate Arbeitsbereiche für Roh- und Fertigprodukte.

  • Inspektion und Reinigung: Der Betreiber hat regelmäßige Reinigungs- und Desinfektionsintervalle einzuhalten. Dazu gehört die Erstellung und Kontrolle von Reinigungsplänen (täglich, wöchentlich, monatlich) für alle Geräte und Arbeitsbereiche. Nach Abschluss jeder Reinigung müssen die Reinigungsergebnisse dokumentiert werden (z. B. Reinigungsprotokolle oder digitale Nachweise). Diese Dokumentation dient als Nachweis der Einhaltung lebensmittelhygienischer Vorschriften. Audits oder Begehungen durch die Lebensmittelüberwachung sollten vom Betreiber unterstützt werden. In größeren Betrieben kann ein geschulter HACCP-Beauftragter die Durchführung und Überprüfung der Hygienepläne koordinieren.

Pflichten des Betreibers nach DGUV Regel 110-002- Die DGUV-Regel 110-002 präzisiert diese Pflichten für Küchenumgebungen:

  • Baulich-technische Anforderungen: Arbeitsräume und Küchenmöblierung müssen sicher gestaltet sein. Das bedeutet, dass Durchgangsbreiten und Arbeitsflächen gemäß Arbeitsstättenverordnung ausreichen sollten, um ausreichend Bewegungsfreiheit zu gewährleisten. Arbeitsflächen sind so anzuordnen, dass ein ergonomisches Arbeiten möglich ist (z. B. höhenverstellbare Arbeitsplatten oder antis ermüdende Matten an Steharbeitsplätzen). Fest installierte Geräte müssen fachgerecht montiert und an das Gebäude angeschlossen sein (Brandschutz, Lüftung, Druckluft, Gasleitungen). Alle Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu installieren. Beispielsweise müssen elektrische Anschlüsse fachgerecht geerdet sein und Gasanschlüsse durch Fachkräfte abgenommen werden.

  • Betriebssicherheit und Gefahrenprävention: Der sichere Betrieb der Küchengeräte ist zu gewährleisten.

  • Gerätehandhabung: Alle Küchenmitarbeiter müssen in der richtigen Bedienung der Geräte unterwiesen sein. Betriebsanweisungen und Sicherheitsbeschreibungen (z.B. für Schneidemaschinen, Friteusen) sind bereitzuhalten.

  • Brandschutz: Fettabscheider, Dunstabzugshauben und Abluftfilter sind so auszulegen und zu warten, dass Fettablagerungen vermieden werden. Regelmäßiges Absaugen und Reinigen der Anlagen reduziert die Brandgefahr. Feuerlöscheinrichtungen (geeignete Löschdecken oder Feuerlöscher) müssen leicht zugänglich sein. In Großküchen kommen oft automatische Sprüh- oder Gaslöschanlagen zum Einsatz.

  • Unfallverhütung: Böden in Küchenteilen sind rutschfest zu gestalten und mit Ablaufrinnen zu versehen, um Nässe und Reinigungswasser sicher abzuleiten. Heiße Oberflächen (Herde, Öfen) sollten durch Barrieren oder Warnhinweise gekennzeichnet werden. Maschinen mit rotierenden oder scharfen Teilen (z.B. Schneidemaschinen) müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein und regelmäßig geprüft werden. Werkzeuge und Messer sind sicher aufzubewahren (z. B. Magnete oder Halterungen), um Schnittverletzungen zu vermeiden.

Rolle

Verantwortung

Gesetzliche Grundlage

Umsetzung im FM

Betreiber (Unternehmer)

Einhaltung der Hygienevorschriften, Erstellung und Kontrolle von Reinigungsplänen, Organisation von Audits

VO (EG) 852/2004, LMHV; ArbSchG

Integration der Aufgaben ins Leistungsverzeichnis des Facility Management-Vertrags

FM-Serviceanbieter

Wartung, Reinigung und technische Inspektionen der Küchenausstattung; Koordination mit Fachfirmen

DGUV-Regel 110-002; BetrSichV

Durchführung gemäß Leistungsvereinbarungen (SLA) und Wartungsplänen

Fachpersonal / Techniker

Technische Serviceleistungen und Sicherheitsprüfungen; Installation und Reparatur gemäß Vorschriften

DGUV-Vorschriften; BetrSichV

Einsatz zertifizierter Fachfirmen, Dokumentation von Prüfprotokollen

Lebensmittelbeauftragter (HACCP-Beauftragter)

Überwachung der Einhaltung von HACCP-Konzept und Hygienerichtlinien; Schulung der Mitarbeiter

VO (EG) 852/2004; LMHV

Erarbeitung und Aktualisierung des HACCP-Plans, Berichterstattung an Geschäftsführung

Im Rahmen des Facility Management werden diese Rollen klar zugewiesen. Der Betreiber trägt grundsätzlich die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften. Der FM-Dienstleister übernimmt die operativen Aufgaben (Reinigung, Instandhaltung) im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen. Fachpersonal wird zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen hinzugezogen, während ein interner oder externer HACCP-Beauftragter die lebensmittelrechtliche Compliance sichert.

Hygienemaßnahmen und Lebensmittelsicherheit

Zur Erfüllung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen ist die Implementierung eines HACCP-Systems empfehlenswert. Dieses System identifiziert kritische Kontrollpunkte, z.B. bei Kühlkettenüberwachung oder Reinigungsprozessen. Reinigung und Desinfektion erfolgen nur mit für den Lebensmittelbereich zugelassenen Mitteln und in der richtigen Konzentration. Entsprechende Dosieranlagen oder Mischanweisungen stellen eine sichere Anwendung sicher.

Ein weiterer Baustein ist die räumliche Trennung von „sauberen“ und „ungesunden“ Bereichen. So sollten beispielsweise Rohstofflager, Zubereitungs- und Ausgabebereiche klar getrennt und farblich oder durch Piktogramme markiert sein. Reinigungszonen für Geschirr und Abfälle sind von Lebensmittelzubereitungsbereichen getrennt. Verpacktes und verpackungsloses Geschirr wird separat gelagert, um Kontaminationen zu vermeiden.

Zusätzlich ist die sachgerechte Lagerung von Gerätschaften und Utensilien wichtig. Lebensmittelkontaktgeräte müssen nach der Reinigung geschützt aufbewahrt werden – etwa abgedeckt oder in geschlossenen Schränken. Kühlketten sind zu dokumentieren; Temperaturlogs für Kühlgeräte sind zu führen und regelmäßig auszuwerten. All diese Maßnahmen sind Teil des umfassenden Hygienemanagements, das der Betreiber sicherstellen muss.

Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz

Die Gestaltung des Küchenarbeitsplatzes muss den deutschen Arbeitsschutzvorgaben entsprechen. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert eine ausreichende Raumhöhe, Beleuchtung und Belüftung der Arbeitsräume. In Großküchen werden leistungsfähige Lüftungs- und Abluftsysteme benötigt, um Dampf, Hitze und Fettdünste abzuführen. Eine ausreichende Frischluftzufuhr und regelmäßige Wartung der Anlagen schützen vor gesundheitlichen Belastungen durch Kochdämpfe.

Um Lärm und körperliche Belastung zu minimieren, sollten Küchengeräte geräuscharm sein oder Schalldämpfer eingebaut werden. Arbeitsabläufe werden durch ergonomische Maßnahmen unterstützt: beispielsweise höhenverstellbare Tische, Sackkarren oder Hebevorrichtungen für schwere Geräte.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss zur Verfügung stehen und verwendet werden. Typische PSA in einer Großküche umfasst Schnittschutzhandschuhe beim Schneiden, Hitzeschutzhandschuhe beim Umgang mit heißen Gegenständen, Sicherheitsschuhe mit rutschfesten Sohlen sowie Schürzen oder Kleidung, die Hitze und Nässe abwehren. Mitarbeiter sind in der richtigen Anwendung der PSA zu schulen und deren Verwendung zu kontrollieren.

Inspektion, Wartung und Dokumentation

Dokument

Zweck

Aufbewahrungszeit

Zuständige Stelle

Reinigungsprotokolle

Nachweis der Einhaltung hygienischer Reinigungszyklen

2 Jahre

FM-Serviceanbieter

Wartungsprotokolle

Nachweis über technische Inspektion und Instandhaltung

Lebensdauer der Anlage

FM-Serviceanbieter, Betreiber

HACCP-Dokumentation

Aufzeichnung kritischer Kontrollpunkte und Maßnahmen

fortlaufend

Lebensmittelbeauftragter

Sicherheitsprüfberichte

Bestätigung der Arbeitsschutzmaßnahmen (z. B. Elektrosicherheit)

5 Jahre

Betreiber

Der Betreiber muss für eine ordnungsgemäße Dokumentation sorgen. Reinigungs- und Wartungsnachweise dienen als Beweis für die regelmäßige Pflege der Geräte. Instandhaltungsprotokolle (z.B. nach DGUV Vorschrift 3 für elektrische Geräte) werden typischerweise über die Lebensdauer der Geräte aufbewahrt. Berichte zu Prüfungen oder Audits im Bereich Lebensmittelhygiene und Arbeitsschutz werden gemäß den jeweiligen Aufbewahrungsfristen (Lebensmittelrecht 2 Jahre, Arbeitsschutz 5 Jahre) archiviert. Diese Unterlagen sind bei behördlichen Kontrollen oder internen Audits vorzulegen.

Vertragliche Einbindung der Pflichten

Alle genannten Betreiberpflichten werden im Facility-Management-Vertrag festgehalten. Das Leistungsverzeichnis sollte konkrete Aufgaben und Intervalle für Reinigung, Wartung und Prüfungen der Küchenausstattung enthalten. Service Level Agreements (SLA) regeln Qualitätsstandards wie Reinigungsgrade oder Prüfmethoden. Üblicherweise werden Grenzwerte oder Messgrößen (z.B. Sauberkeitslevel, Temperaturtoleranzen) definiert, an deren Einhaltung die Leistung des FM-Dienstleisters gemessen wird.

Verträge können Vertragsstrafen vorsehen, wenn vereinbarte Hygienestandards oder Sicherheitsvorgaben nicht eingehalten werden. Zudem muss geprüft werden, dass geeignete Versicherungen bestehen: Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt Personenschäden und Sachschäden ab, die durch Geräteausfall oder Kontamination entstehen könnten. Gegebenenfalls ist eine spezielle Produkthaftpflichtversicherung empfehlenswert.

Überwachung und Leistungscontrolling- Beispielsweise können als KPI (Key Performance Indicators) dienen:

  • Reinigungsquote: Anteil der Geräte, die fristgerecht gemäß Reinigungsplan gereinigt wurden.

  • Abweichungen: Anzahl festgestellter Mängel bei internen Hygiene- und Sicherheitsaudits.

  • Sicherheitsvorfälle: Häufigkeit von Unfällen oder Beinahe-Unfällen im Küchenbetrieb.

Der Betreiber oder ein beauftragter Auditor fasst diese Daten in regelmäßigen Reports zusammen und bespricht sie mit dem FM-Dienstleister. Auch Aufsichtsbehörden (Lebensmittelüberwachung, Arbeitsschutzbehörde) erhalten entsprechende Berichte oder Audit-Ergebnisse.

Zusätzlich bieten externe Zertifizierungen (z.B. nach ISO 22000 für Lebensmittelsicherheit oder IFS-Betriebssicherheit) objektive Nachweise für die Einhaltung von Hygienestandards. Unabhängige Audits können einmal jährlich erfolgen, um Verbesserungsbedarf aufzudecken und die Abläufe kontinuierlich zu optimieren.

Schulung und Unterweisung des Personals- Küchenpersonal muss eingewiesen werden in:

  • Hygienerichtlinien und persönliche Hygienepraxis (Händewaschen, Sauberhalten der Kleidung).

  • Reinigungs- und Desinfektionsverfahren für die unterschiedlichen Gerätegruppen.

  • Sichere Bedienung und Abschalten von Küchengeräten.

  • Verhalten bei Notfällen (z.B. Brand, Verbrühung, Schnittverletzung).

Unterweisungen erfolgen vor Arbeitsbeginn und mindestens einmal jährlich als Auffrischung. Änderungen im Ablauf oder bei neuen Geräten erfordern zusätzliche Schulungen. Die Teilnahme und Inhalte der Unterweisungen sind zu dokumentieren (Teilnehmerlisten, Schulungsprotokolle), um die Einhaltung der Unterweisungspflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz nachweisen zu können.

Vorfallmanagement und Notfallverfahren- Tritt ein Vorfall auf (z.B. Kontamination, Gerätemangel oder Unfall), sind klar definierte Prozesse einzuleiten.

  • Lebensmittelkontamination: Ist Kontamination bekannt geworden, ist das betroffene Produkt sofort aus dem Verkehr zu ziehen und die Behörde zu informieren (z. B. nach Infektionsschutzgesetz). Die Ursache ist zu ermitteln und durch verstärkte Reinigung bzw. Reparatur zu beheben. Dokumentierte Korrekturmaßnahmen (CAPA) schließen diesen Vorfall ab.

  • Gerätemangel oder Ausfall: Defekte Geräte müssen sofort abgeschaltet und gekennzeichnet werden („Außer Betrieb“). Eine Reparatur oder ein Austausch wird umgehend beauftragt. Solange ein Gerät ausfällt, sind alternative Prozesse (z.B. Ersatzgerät oder Ausweichen auf andere Küchenstationen) zu definieren, damit der Betrieb nicht gefährdet ist.

  • Arbeitsunfälle: Bei Verletzungen greift die betriebliche Erste Hilfe. Jeder Unfall ist zu dokumentieren und unter bestimmten Umständen der Berufsgenossenschaft zu melden (D-Arzt-Verfahren). Die Unfallursache wird analysiert und durch Schulungen oder technische Änderungen verhindert.

  • Brand oder Notfall: Für den Fall eines Feuers oder anderer Gefahren existiert ein betrieblicher Feuerwehr- und Evakuierungsplan. Mitarbeiter sind mit den Alarm- und Löschverfahren vertraut. Die Abstimmung mit Feuerwehr und Rettungsdiensten erfolgt über interne Brandschutzbeauftragte. Nach jedem Ereignis werden Nachbesprechungen durchgeführt und das Notfallkonzept bei Bedarf angepasst.

Dieses systematische Vorfallmanagement stellt sicher, dass Risiken schnell erkannt, dokumentiert und dauerhaft minimiert werden.