Der Sitz‑ und Rettungswegeplan ist das zentrale Pflichtdokument für Speiseräume mit mehr als 200 Plätzen. Nach § 32 VStättVO darf die Zahl der im Plan genehmigten Besucherplätze nicht überschritten werden und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht verändert werden; eine Ausfertigung des Plans muss in der Nähe des Haupteingangs gut sichtbar angebracht werden. § 44 VStättVO schreibt vor, dass die Anordnung der Sitz‑ und Stehplätze – einschließlich der Plätze für Rollstuhlnutzer – sowie der Verlauf der Rettungswege im Maßstab von mindestens 1:200 in einem Bestuhlungs‑ und Rettungswegeplan darzustellen sind; für verschiedene Varianten ist jeweils ein eigener Plan vorzulegen . Der Plan bildet damit die baurechtliche Grundlage für die zulässige Belegungszahl und die Möblierung.
Die VStättVO regelt zudem die Bemessung der Rettungswege. Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang des Versammlungsraums darf höchstens 30 m betragen, bei erhöhter lichter Raumhöhe maximal 60 m . Die lichte Breite eines jeden Teils der Rettungswege muss nach der größtmöglichen Personenzahl bemessen werden; bei anderen Versammlungsstätten als Freiluftanlagen beträgt sie mindestens 1,20 m je 200 Personen . Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein, der Durchgang zwischen Sitzplatzreihen mindestens 0,40 m . Sitzreihen sind in Blöcken von höchstens 30 Reihen anzuordnen; hinter und zwischen den Blöcken müssen 1,20 m breite Gänge vorhanden sein . Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn Sitzplätze angeordnet werden; bei Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen maximal 50 Sitzplätze liegen, wenn pro vier Sitzreihen ein 1,20 m breiter Ausgang vorhanden ist . Bei Tischen darf der Weg zum Gang 10 m nicht überschreiten, der Abstand zwischen Tischen soll mindestens 1,50 m betragen.
Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Arbeitgeber, Verkehrs‑ und Fluchtwege ständig freizuhalten und Vorkehrungen zu treffen, damit sich Beschäftigte bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen können . Fluchtwege und Notausgänge müssen nach Anzahl, Anordnung und Abmessung der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Personenzahl bemessen sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen . Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen sich jederzeit leicht und ohne Hilfsmittel öffnen lassen und sich nach außen öffnen; Karussell‑ und Schiebetüren sind in Notausgängen unzulässig . Die Technische Regel ASR A2.3 konkretisiert diese Anforderungen: die Mindestbreite der Fluchtwege hängt von der Anzahl der Personen ab (0,875 m bis 5 Personen, 1,00 m bis 20 Personen, 1,20 m bis 200 Personen, 1,80 m bis 300 Personen); die lichte Höhe von Fluchtwegen muss mindestens 2,00 m betragen , und Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und leicht zu öffnen sein. Notausstiege müssen im Lichten mindestens 0,90 m breit und 1,20 m hoch sein .
Die DIN ISO 23601 legt Gestaltungsvorgaben für Flucht‑ und Rettungspläne fest. Der Plan muss auf weißem oder fluoreszierend weißem Hintergrund gestaltet werden und farbig sein . Die Schriftgröße beträgt mindestens 2 mm, die Überschrift sollte etwa 7 % der Planfläche einnehmen . Der Plan basiert auf dem Grundriss der jeweiligen Etage; Außenwände müssen mindestens 1,6 mm, Innenwände 0,6 mm breit gezeichnet werden . Das Format sollte mindestens DIN A3, bei kleineren Einheiten DIN A4 sein . Symbole und Sicherheitszeichen müssen in einer Mindestgröße von 7 mm dargestellt und in einer Legende erklärt werden . Weiterhin muss der Plan die Laufrichtung der Fluchtwege, Sammelstellen und den Standort des Plans kennzeichnen . Verhaltensregeln für Unfälle und Brände sind zu integrieren und der Plan darf nicht verdeckt oder in schlecht einsehbaren Bereichen angebracht sein .
Für das Facility Management bedeutet dies: Der Sitz‑ und Rettungswegeplan muss von einem fachkundigen Planer erstellt, vom Betreiber fortlaufend aktualisiert und mit Brandschutzordnung sowie Räumungs‑ bzw. Sicherheitskonzept verknüpft werden (§§ 42 und 43 VStättVO). Er dient der Planung von Evakuierungsübungen, der Gefährdungsbeurteilung, der Mitarbeiterschulung und der Kommunikation mit Behörden und Feuerwehr. Änderungen an der Möblierung oder Nutzung erfordern eine aktualisierte Genehmigung und eine neue Planfassung.