Speiseräume in betrieblichen Dokumenten
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Speiseräume
Speisesäle in Deutschland – ob als Kantine, Versammlungsraum oder gemeinschaftlicher Pausenraum – unterliegen einem Netz aus Bau-, Sicherheits- und Hygienevorschriften. Facility Manager müssen sicherstellen, dass jeder Raum der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) entspricht. Diese Gesetze verlangen dokumentierte Sitz-/Fluchtpläne, Brandschutzanweisungen, Hygiene- und Reinigungspläne, Gefährdungsbeurteilungen, Gefahrstoffkontrollen, technische Wartungsprotokolle und Schädlingsbekämpfungsberichte.
Effektives Facility Management in deutschen Kantinen erfordert ein umfassendes Portfolio an Dokumenten zu Sicherheit, Hygiene, Arbeitsschutz und technischer Instandhaltung. Der Sitz- und Rettungswegeplan bildet die räumliche Grundlage für Belegung und Evakuierung, während die Brandschutzordnung Brandschutzbestimmungen in umsetzbare Anweisungen umsetzt und dokumentierte Schulungen vorschreibt. Ein Hygiene- und Reinigungsplan stellt sicher, dass Reinigungs-, Desinfektions-, Wasserqualitäts- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen systematisch und überprüfbar sind, ergänzt durch Gefährdungsbeurteilungen, Gefahrstoffkataster und technische Wartungsprotokolle. Aufzeichnungen zu RLT-Systemen belegen die Einhaltung von Hygieneinspektionen und tragen zur Aufrechterhaltung der Luftqualität bei, während die Dokumentation des Schädlingsmonitorings die Normen der DIN 10523 umsetzt. Die Gestaltungsdokumentation für Pausenräume überprüft die Einhaltung der ASR-Anforderungen an Größe und Ausstattung, und Schulungsunterlagen belegen, dass das Personal über Brandschutz- und Hygienepflichten informiert ist. Die Pflege und regelmäßige Aktualisierung dieser Dokumente ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch von zentraler Bedeutung für das Wohlbefinden der Nutzer und einen reibungslosen Betrieb der Einrichtung.
- Rettungswegeplan
- Brandschutzordnung
- Reinigungsplan
- Gefährdungsbeurteilung
- Gefahrstoffverzeichnis
- Wartungs
- Schädlingsbekämpfungs
- Pausenraum
- Unterweisungsnachweise
Sitz‑ und Rettungswegeplan
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumentationen | Sitz‑ und Rettungswegeplan (Seating & Escape‑Route Plan) |
| Zweck & Geltung | Darstellung aller Sitzplätze, Verkehrswege und Fluchtwege in einem Speiseraum; dient als verbindliche Grundlage für Versammlungsräume, Kantinen und Versorgungsbereiche |
| Relevante Normen/Regeln | VStättVO (§ 32 fordert, dass die genehmigte Sitz‑ und Rettungswegeplanung nicht überschritten werden darf und am Haupteingang aushängt); ASR A2.3 und DIN ISO 23601 für Flucht‑ und Rettungswege; ArbStättV § 4; HBauO (Landesbauordnung) |
| Schlüsselelemente | Grundriss mit Möblierung, Ein‑ und Ausgängen, Fluchtwegen und Notausgängen; Rettungsweglängen und -breiten; Sammelstellen; maximale Personenanzahl; Nutzung des Raums (z. B. Versammlungsstätte, Pausenraum) |
| Verantwortlich | Architekt/Fachplaner erstellt; Betreiber/Fachkraft für Arbeitssicherheit hält aktuell; Prüftermine mit Baubehörde und Feuerwehr |
| Praktische Nutzung | Aushang am Eingang; Vorlage für Behördenabnahmen; Grundlage für Evakuierungsübungen und Belegungsplanung; digitale Verteilung bei großen Versammlungsstätten |
Erläuterung
Der Sitz- und Fluchtwegeplan ist das zentrale Dokument für jeden Speisesaal, der als Versammlungsstätte gilt. Die VStättVO schreibt vor, dass der genehmigte Sitz-/Fluchtwegplan in der Nähe des Haupteingangs ausgehängt werden muss und die zulässige Anzahl an Sitzplätzen nicht überschritten werden darf. Die Gebäudebetreiber müssen sicherstellen, dass alle Ausgänge, Fluchtwege, Rettungseinrichtungen und die maximale Belegung korrekt dargestellt sind. Änderungen der Raumaufteilung oder -nutzung erfordern eine Aktualisierung und erneute Genehmigung. Bei großen Veranstaltungsorten können den Veranstaltern digitale Versionen des Plans zur Verfügung gestellt werden. Der Plan wird bei Baugenehmigungen, wiederkehrenden Prüfungen durch die Brandschutzbehörden sowie bei Evakuierungsübungen und der Veranstaltungsplanung verwendet.
Brandschutzordnung nach DIN 14096
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumentationen | Brandschutzordnung (Fire‑Safety Ordinance) – Teile A/B/C |
| Zweck & Geltung | Regelung des vorbeugenden Brandschutzes, der Brandvermeidung und des Verhaltens im Brandfall; dient allen Nutzer*innen des Gebäudes |
| Relevante Normen/Regeln | DIN 14096 (Teile A–C); HBauO/Landesbauordnungen; ArbSchG § 12 (Unterweisungspflicht); DGUV Information 205‑001 |
| Schlüsselelemente | Teil A: Aushang mit Verhalten im Brandfall (Alarmierung, Flucht, Löschversuche); Teil B: organisatorische Maßnahmen und Zuständigkeiten für Mitarbeitende ohne besondere Brandschutzaufgaben; Teil C: Anweisungen für Personen mit speziellen Aufgaben (Brandschutzbeauftragter, Evakuierungshelfer); regelmäßige Prüfungen und Aktualisierung |
| Verantwortlich | Brandschutzbeauftragter oder Sachkundige*r erstellt; Arbeitgeber genehmigt; Facility Manager veranlasst Unterweisungen und Aktualisierung |
| Praktische Nutzung | Teil A ist an gut sichtbaren Stellen (Eingänge, Flure, Treppenhäuser) auszuhängen; Mitarbeitende müssen jährlich unterwiesen werden und Schulungen dokumentiert; Teil C unterstützt interne Feuerwehrübungen |
Erläuterung
Die Brandschutzverordnung setzt gesetzliche Brandschutzanforderungen in standortspezifische Anweisungen um. DIN 14096 gliedert sie in drei Teile. Teil A ist ein übersichtliches Plakat mit Alarmnummern, Fluchtwegen und Sammelplätzen; es ist in der Nähe von Eingängen und Verkehrsflächen auszuhängen. Teil B enthält organisatorische Maßnahmen und Anweisungen für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, während Teil C auf Personen mit besonderen Aufgaben (Brandschutzbeauftragte, Evakuierungsleiter) zugeschnitten ist. Die Verordnung ist verbindlich; alle Mitarbeiter müssen jährlich geschult und die Schulung dokumentiert werden. Facility Manager müssen das Dokument mindestens alle zwei Jahre von einer sachkundigen Person überprüfen lassen, es bei baulichen oder organisatorischen Änderungen aktualisieren und sicherstellen, dass alle Mitarbeiter über den Inhalt informiert sind. Die Nichteinhaltung der Brandschutzverordnung kann zu Bußgeldern oder dem Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Hygiene‑ und Reinigungsplan
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumentationen | Hygiene‑ und Reinigungsplan; Desinfektionsplan; HACCP‑Dokumentation |
| Zweck & Geltung | Sicherstellung hygienischer Bedingungen in Speiseräumen, Küchen und angrenzenden Bereichen; Vermeidung mikrobieller Kontamination und Lebensmittelinfektionen |
| Relevante Normen/Regeln | EU‑Verordnung 852/2004 (Lebensmittelhygiene); DIN 10516 (Reinigungs‑ und Desinfektionsplan), DIN 10510 – 10512 (Gaststättenküche); TrinkwV (Trinkwasserverordnung); IfSG (Infektionsschutzgesetz); Lebensmittelhygiene‑Verordnung (LMHV); HACCP‑Leitlinien |
| Schlüsselelemente | schriftliche Listen mit: Reinigungs‑/Desinfektionsobjekten (Oberflächen, Geräte, Tische, Wasserzapfanlagen), Intervallen und Verfahren; Auswahl zugelassener Reinigungs‑/Desinfektionsmittel und Konzentrationen; Verantwortliche Personen; Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen; Lagerungsvorschriften (getrennte Aufbewahrung chemischer Produkte); HACCP‑Gefahrenanalyse; Maßnahmen bei Abweichungen (z. B. Sperrung von Flächen) |
| Verantwortlich | Facility Manager/Hygienebeauftragte*r erstellt und überwacht; Reinigungsdienst führt aus; Lebensmittelaufsicht kontrolliert |
| Praktische Nutzung | Plan wird bei Gesundheitsbehörden vorgelegt; Grundlage für Mitarbeiterunterweisung; Nachweis während internen Audits und Zertifizierungen (IFS, BRC); dient zur Koordination zwischen Reinigungspersonal und Küchenbetrieb |
Erläuterung
Hygiene- und Reinigungspläne sind für Speisesäle und Küchen vorgeschrieben. Laut der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene legen solche Pläne fest , was wann, wie, mit welchem Mittel und von wem gereinigt/desinfiziert wird . Oberflächen und Geräte müssen nach Gebrauch desinfiziert werden; Böden werden täglich gereinigt; und die Wirksamkeit der Reinigungsmittel muss nachgewiesen sein. Die Schädlingsbekämpfung ist in den Hygieneplan integriert und muss von zertifizierten Unternehmen durchgeführt werden, mit wöchentlichen Kontrollen und Dokumentation. Wasserspender und Getränkegeräte fallen unter die Trinkwasserverordnung: Sie müssen zweimal jährlich gewartet und überprüft werden, wobei vierteljährliche mikrobiologische Tests empfohlen werden; die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Hygienepläne integrieren auch das HACCP-System, identifizieren kritische Kontrollpunkte im Umgang mit Lebensmitteln und legen Korrekturmaßnahmen fest. Eine ordnungsgemäße Dokumentation gewährleistet die Rückverfolgbarkeit und wird regelmäßig von Gesundheitsbehörden oder Auditoren überprüft.
Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumentationen | Gefährdungsbeurteilung für Speiseräume und Kantinen |
| Zweck & Geltung | Systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen (arbeits‑, gesundheits‑ und sicherheitsrelevant) sowie Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen |
| Relevante Normen/Regeln | ArbSchG §§ 5–6 (Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation); BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung); DGUV Regel 110‑001 (Arbeiten in Gaststätten) – verlangt eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten; GefStoffV (Gefahrstoffverordnung); TRGS 500/525 |
| Schlüsselelemente | Erfassung von Gefahren (Brandrisiko, Stolper‑ und Rutschgefahr, ergonomische Belastungen, Lärm/Temperatur, Kontakt mit Reinigungs‑ oder Desinfektionsmitteln, Allergene); Bewertung des Risikos; Ableitung von Schutzmaßnahmen (rutschhemmende Böden, Lüftung, ergonomische Mobiliar, PSA); Festlegung von verantwortlichen Personen; Festlegung von Prüf‑ und Revisionszyklen; Dokumentation der Ergebnisse |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Fachkraft für Arbeitssicherheit führt durch; Sicherheitsingenieur und Betriebsarzt unterstützen; Beschäftigte werden einbezogen |
| Praktische Nutzung | Grundlage für Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Anschaffung geeigneter Schutzmittel; regelmäßige Aktualisierung (mindestens jährlich oder bei Änderungen); Vorlage für Aufsichtsbehörden |
Erläuterung
Nach dem ArbSchG müssen Arbeitgeber für alle Arbeitsplätze Gefährdungsbeurteilungen durchführen und dokumentieren. Die DGUV Regel „ Arbeiten in Gaststätten“ besagt, dass Gefährdungsbeurteilungen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten von sachkundigen Personen durchgeführt und dokumentiert werden müssen . Die Beurteilung umfasst Gefährdungen wie Feuer, Lärm, Ergonomie, Belastung mit Reinigungsmitteln, Allergene und psychische Belastungen. Auf Grundlage der Ergebnisse legt der Betriebsleiter Schutzmaßnahmen fest, wie z. B. rutschfeste Böden, mechanische Hilfsmittel zum Heben schwerer Lasten, geeignete Belüftung und Schulungen. Die Gefährdungsbeurteilung muss bei der Einführung neuer Geräte, Prozessänderungen oder Unfällen aktualisiert werden und ist Grundlage für Betriebsanweisungen und Mitarbeiterunterweisungen.
Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumentationen | Gefahrstoffverzeichnis (Register of Hazardous Substances); Betriebsanweisung für Gefahrstoffe |
| Zweck & Geltung | Übersicht über alle im Speiseraum eingesetzten Gefahrstoffe (Reinigungs‑/Desinfektionsmittel, Gase, Fette) und Anweisungen zu deren sicheren Verwendung; Schutz der Beschäftigten vor chemischen Gefahren |
| Relevante Normen/Regeln | GefStoffV §§ 6–14; TRGS 555 (Betriebsanweisungen); DGUV Regel 110‑001 (Gefahrstoffregister und Unterweisung); CLP‑Verordnung (EG) 1272/2008; REACH‑Verordnung |
| Schlüsselelemente | Liste aller Gefahrstoffe mit Handelsnamen, chemischer Bezeichnung, Gefährdungs‑/H‑S‑Sätze, Sicherheitsdatenblättern, Lagermengen und Aufbewahrungsort; Betriebsanweisungen mit Angaben zu Verwendung, Dosierung, Schutzmaßnahmen, PSA, Erste‑Hilfe‑Maßnahmen; Kennzeichnung gemäß GHS; Notfallkontakte; Entsorgungsanweisungen |
| Verantwortlich | Facility Manager oder Gefahrstoffbeauftragte*r führt Register; Hersteller liefern Sicherheitsdatenblätter; Sicherheitsfachkraft erstellt Betriebsanweisungen; Betriebsarzt bewertet Exposition |
| Praktische Nutzung | Grundlage für Unterweisung der Mitarbeitenden (mindestens jährlich); Notwendig bei Kontrollen durch Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften; Hilft bei der Gefährdungsbeurteilung, Lagerung und Entsorgung |
Erläuterung
Für Betriebe, die Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwenden, ist ein lückenloses Gefahrstoffkataster Pflicht. Die DGUV-Regel betont, dass Arbeitgeber ein Gefahrstoffkataster führen, für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung und getrennte Lagerung von Lebensmitteln sorgen und nicht verwendete Chemikalien entsorgen müssen. Auf Grundlage des Katasters sind Betriebsanweisungen in deutscher Sprache zu verfassen, die den sicheren Umgang, die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA), Expositionsgrenzwerte, Erste-Hilfe-Maßnahmen und die Entsorgung erläutern. Die Mitarbeiter müssen vor Beginn der Tätigkeit und anschließend mindestens jährlich unterwiesen und dokumentiert werden. Das Kataster stellt die Einhaltung der REACH- und CLP-Verordnung sicher und dient als Informationsquelle für Rettungsdienste.
Wartungs‑ und Prüfprotokolle für technische Anlagen- Raumlufttechnische Anlagen (RLT)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumentationen | Wartungs‑ und Hygieneprotokoll für RLT‑Anlagen |
| Zweck & Geltung | Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung, Reinigung und Hygieneinspektion der Lüftungs‑/Klimaanlagen; Sicherstellung der Luftqualität und Vorbeugung vor Brandgefahren |
| Relevante Normen/Regeln | VDI 6022 (Hygieneanforderungen an RLT‑Anlagen); DIN EN 16798‑3 (Planung und Ausführung), VDI 2052 (Lufttechnik in gewerblichen Küchen); ArbStättV § 3a; BImSchG (bei Anlagen > 10 000 m³/h) |
| Schlüsselelemente | Datum und Umfang der Inspektionen; Reinigungs‑/Filterwechsel; Messung der Luftqualität; Keimzahlbestimmungen (bei Befeuchtern alle 14 Tage); festgestellte Mängel und Maßnahmen; Qualifikation des Wartungspersonals (Sachkundenachweis nach VDI 6022); Hygienegutachten |
| Verantwortlich | Betreiber (Facility Manager) beauftragt Fachfirma; Sachkundige nach VDI 6022 führen Inspektionen durch; Labor mit Zulassung nach IfSG § 44 für mikrobiologische Tests |
| Praktische Nutzung | Protokolle dienen als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherungen; Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen; Planung von Wartungsintervallen; Dokumentation bei Betriebsgenehmigungen |
Erläuterung
Betreiber raumlufttechnischer Anlagen müssen die ordnungsgemäße Funktion durch regelmäßige Inspektion und Wartung sicherstellen. Der Artikel auf production.de besagt, dass Lüftungskanäle, Schächte, Filter und Befeuchtungselemente in regelmäßigen Abständen gereinigt werden müssen . Hygieneinspektionen richten sich nach der aktuellen VDI 6022 und gelten für alle Komponenten, die Einfluss auf die Zuluftqualität haben. Seit 2018 erlaubt die Richtlinie variable Intervalle, Änderungen erfordern jedoch eine qualifizierte Hygienebegutachtung und Risikobewertung. Bei Anlagen mit Befeuchtern muss in der Regel alle 14 Tage eine mikrobiologische Untersuchung (Keimzahlbestimmung) durchgeführt werden. Die Auswertung der Proben ist nur durch ein nach Infektionsschutzgesetz akkreditiertes Labor (§ 44 IfSG) aussagekräftig. Das Personal, das die Inspektionen durchführt, muss über die Qualifikation nach VDI 6022 Kategorie A/B verfügen.
Feuerlösch‑ und Brandmeldeanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumentationen | Prüfprotokoll für Feuerlöschgeräte und Brandmeldeanlagen |
| Zweck & Geltung | Sicherstellung der Funktionsfähigkeit von Handfeuerlöschern, Sprinkleranlagen, Rauchmeldern und Brandmeldeanlagen |
| Relevante Normen/Regeln | DIN 14406 (Instandhaltung von Feuerlöschern); DIN 14675 (Brandmeldeanlagen); VdS 2095/2100; HBauO; DGUV Information 205‑001 |
| Schlüsselelemente | Geräteinventar mit Standort; Prüf- und Wartungstermine; Prüfergebnisse; Mängel und ergriffene Maßnahmen; Inbetriebnahme‑/Abnahmeprotokolle; Nachweise über Reparaturen |
| Verantwortlich | Betreiber beauftragt zertifizierte Fachfirmen; Ergebnisse werden vom Brandschutzbeauftragten kontrolliert |
| Praktische Nutzung | Nachweis für Behörden, Versicherungen und Brandschutzprüfungen; Grundlage für Budgetplanung (Ersatzbeschaffung) |
Elektrische Betriebsmittel & Küchengeräte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumentationen | Prüf- und Wartungsnachweise gemäß DGUV Vorschrift 3 |
| Zweck & Geltung | Verhinderung elektrischer Gefährdungen durch regelmäßige Prüfung ortsveränderlicher Geräte (Kaffeemaschinen, Mikrowellen, Warmhaltegeräte) |
| Relevante Normen/Regeln | DGUV Vorschrift 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel); DIN VDE 0701‑0702; BetrSichV |
| Schlüsselelemente | Geräteliste; Prüfdatum, -umfang und -ergebnis; Kennzeichnung mit Prüfplakette; Prüfintervall (meist jährlich bis zweijährlich); Verantwortlicher Prüfer |
| Verantwortlich | Elektrofachkraft oder befähigte Person; Facility Manager überwacht Intervalle |
| Praktische Nutzung | Prüfprotokolle werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und bei Versicherungsfällen verlangt; helfen bei der Entscheidung über Reparatur oder Ersatz |
Schädlingsbekämpfungs‑ und Monitoringplan
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumentationen | Schädlingsbekämpfungsplan und Monitoringprotokoll |
| Zweck & Geltung | Präventive Bekämpfung von Schädlingen (Nagetiere, Insekten, Vögel) sowie Dokumentation der Kontrollen; Sicherstellung hygienischer und gesetzeskonformer Betriebsabläufe |
| Relevante Normen/Regeln | DIN 10523 (Schädlingsbekämpfung im Lebensmittelbereich); EU‑Verordnung 852/2004; LMHV; IfSG; DIN EN 16636 (Europäischer Standard für Schädlingsmanagement) |
| Schlüsselelemente | Lageplan mit Köder‑ und Monitoringstationen; Prüfintervalle und Verantwortliche; Befallsart und -stärke; Maßnahmen (Bekämpfung, Reinigung, Entsorgung); Nachweise der eingesetzten Produkte; Zusammenarbeit mit zertifizierten Schädlingsbekämpfungsbetrieben; Integration in HACCP |
| Verantwortlich | Facility Manager beauftragt Fachfirma; Schädlingsbekämpfer erstellt und führt Protokolle nach DIN 10523; Lebensmittelüberwachung kontrolliert |
| Praktische Nutzung | Regelmäßige Dokumentation dient als Nachweis bei Audits und Inspektionen (z. B. IFS/BRC); hilft, Trends zu erkennen und Maßnahmen zu planen; schützt vor Produktkontamination |
Erläuterung
Schädlingsbekämpfung ist in lebensmittelverarbeitenden Bereichen gesetzlich vorgeschrieben. Professionelle Schädlingsbekämpfungsunternehmen unterstützen Betriebe bei der Überwachung und Prävention und führen Maßnahmen gemäß DIN 10523 durch und dokumentieren diese . Die Überwachung umfasst das Aufstellen und Überprüfen von Köderstationen und Fallen, regelmäßige Kontrollen sowie die Dokumentation der Befunde. Im Falle eines Befalls muss der Schädling identifiziert und entsprechende Maßnahmen unter Berücksichtigung der Umwelt- und Gesundheitsvorschriften ergriffen werden. Die Dokumentation ist in das HACCP-System des Betriebs integriert und wird bei Audits und behördlichen Kontrollen benötigt.
Pausenraum‑ und Speiseraum‑Gestaltungsdokumentation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumentationen | Dokumentation der Pausen‑ und Speiseraumgestaltung (Break‑Room Design Documentation) |
| Zweck & Geltung | Nachweis, dass Pausen‑ und Speiseräume gemäß Arbeitsstättenregeln ausgestattet, dimensioniert und positioniert sind; dient dem Gesundheitsschutz und dem Wohlbefinden der Beschäftigten |
| Relevante Normen/Regeln | ArbStättV § 6 und Anhang Räume; ASR A4.2 (Pausen‑ und Bereitschaftsräume); ASR A3.4 (Beleuchtung), ASR A3.5 (Raumtemperatur), ASR A3.6 (Lüftung); Mutterschutzgesetz (MSchG) |
| Schlüsselelemente | Grundrisse mit Lage des Pausenraums im Verhältnis zur Arbeitsstätte; Nachweise über Flächen: mindestens 6 m² Grundfläche, zusätzlich 1 m² pro Person; Erreichbarkeit innerhalb von 5 Minuten; natürliche Belichtung und Lüftung; Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne, Tische und Ablagemöglichkeiten; Ausstattung für Essenszubereitung (Kühlschrank, Mikrowelle) wenn keine Kantine vorhanden; spezielle Einrichtungen für Schwangere und Stillende (Rückzugsmöglichkeit und Liege) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Architekt erstellt Plan; Betriebsarzt und Arbeitsschutzbeauftragter prüfen; Umsetzung durch Facility Manager |
| Praktische Nutzung | Dokumentation wird Bauaufsichtsbehörde und Arbeitsschutzbehörde vorgelegt; Grundlage für Umbauten und Ausstattungsinvestitionen; Basis für Gefährdungsbeurteilung psychosoziale und ergonomische Aspekte |
Erläuterung
Pausenräume und Speisebereiche sind Arbeitsstätten und unterliegen daher der ArbStättV und der ASR. Gemäß den zusammengefassten Anforderungen des Leitfadens „Sicheres Krankenhaus“ müssen Pausenräume innerhalb von fünf Minuten erreichbar sein , mindestens 1 m² pro Person und eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen , natürliche Belichtung und Belüftung bieten und die Nutzer vor Zugluft schützen. Sie müssen über Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen und Tische verfügen; falls keine Kantine vorhanden ist, muss der Raum mit Geräten zur Essenszubereitung (z. B. Kühlschrank, Mikrowelle) ausgestattet sein. Schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen benötigen separate Ruheräume, wie in der ASR A4.2 hervorgehoben. Die Dokumentation weist die Einhaltung nach und unterstützt Facility Manager bei der Planung von Modernisierungen, der Möbelbeschaffung und der Belegungskontrolle.
Schulungs‑ und Unterweisungsnachweise
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumentationen | Schulungsnachweise für Brandschutz, Hygiene, Arbeitsschutz |
| Zweck & Geltung | Dokumentation, dass Beschäftigte in den relevanten Themen (Brandschutzordnung, Evakuierung, Hygieneregeln, Gefahrstoffumgang, Erste Hilfe) geschult und unterwiesen wurden |
| Relevante Normen/Regeln | ArbSchG § 12 (Unterweisungspflicht); DIN 14096 (jährliche Brandschutzunterweisung und Dokumentation); DGUV Vorschrift 1; Lebensmittelhygieneverordnung; LMHV; HACCP |
| Schlüsselelemente | Datum, Thema und Dauer der Unterweisung; Namen der teilnehmenden Personen und des Schulenden; Lerninhalte; Prüfungen oder Erfolgsnachweise; Wiederholungsfrist (in der Regel jährlich); Aufbewahrungsdauer |
| Verantwortlich | Arbeitgeber und Facility Manager organisieren; Brandschutzbeauftragter, Hygienebeauftragter oder externe Fachdozenten schulen; Personalabteilung führt Nachweisakte |
| Praktische Nutzung | Nachweise werden bei Behörden und Versicherern vorgelegt; beweisen die Erfüllung der Unterweisungspflicht; Grundlage für Audits und Zertifizierungen; dienen der Qualitätssicherung |
Erläuterung
Facility Manager müssen sicherstellen, dass alle in Speisesälen tätigen Mitarbeiter und Fremdfirmen in relevanten Sicherheits- und Hygienethemen geschult sind. Die DIN 14096 schreibt jährliche Schulungen zur Brandschutzverordnung mit Nachweis der Teilnahme vor. Ebenso müssen Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln umgehen, nach den LMHV- und HACCP-Richtlinien unterwiesen werden, und Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen arbeiten, müssen vor der ersten Verwendung und mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Die Dokumentation dieser Schulungen (digital oder in Papierform) dient als Nachweis bei Inspektionen und reduziert die Haftung bei Unfällen.
